AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der nobatec GmbH

Allgemeines

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Unternehmen nobatec GmbH immer als „Anbieter/Lieferant“ bezeichnet, auch wenn sie im Auftrag von Kunden Werkleistungen erbringt. Der Vertragspartner der nobatec GmbH ist im Sinne der nachstehenden Bedingungen immer „Besteller/Kunden“. Der von dem Unternehmen nobatec GmbH gelieferte oder im Auftrag lediglich bearbeitete Gegenstand ist immer als „Liefergegenstand“ bezeichnet.
  2. Den Geschäftsbedingungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden.
  3. Die Allgeimeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem Falle Bezug nimmt.
  4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns grundsätzlich nicht, auch wenn von uns nicht widersprochen wird.

Angebote

  1. Die Angebote des Lieferanten, einschließlich der Lieferangaben sind freibleibend.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten vom Lieferanten die angegebenen Preise (in Euro) ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Besteller werden gesondert in Rechnung gestellt – eine geeignete Verpackung und die Versand- bzw. Frachtkosten, inkl. der Transportversicherung.
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster sowie technischen Angaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andre Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Der Anbieter behält sich das Recht vor, für vom Besteller ausdrücklich angeforderte Muster, Skizzen, Entwürfe sowie sonstige Projektierungsunterlagen ein Entgeld zu verlangen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  4. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, ihm überlassene Skizzen, Modelle, Formen und Markenzeichen auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Daher sind Patent- und/oder Gebrauchsmusterverletzungen vom Besteller zu vertreten. Wird der Anbieter aus derartigen Gründen in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, ihn freizustellen bzw. die Kosten aus einer Inanspruchnahme durch Dritte auf Grund einer Rechtsverletzung zu ersetzen.

Bestellung

  1. Die Bestellung wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich; sprich Liefertermine und/oder Lieferfristen ect. oder durch eine ausnahmsweise ohne schriftliche Auftragsbestätigung erfolgende Ausführung des Auftrags zustande. Diese gilt auch bei allen durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Lieferanten vermittelten Aufträge oder von diesen abgegebenen Erklärungen. Zusagen oder Nebenabreden, welche erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich werden. Beanstandungen oder Änderungswünsche sind vom Besteller innerhalb von 8 Werktagen dem Lieferanten schriftlich bekannt zu geben.
  2. Berechnet werden die Preise der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste des Lieferers oder die im Einzelfall vereinbarten und vom Lieferanten schriftlich bestätigten Preise.
  3. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten für die auf Grund der Wünsche und Angaben des Bestellers zugrundegelegten Auftragsdaten. Durch nachträglich vom Besteller veranlaßte Änderungen oder Ergänzungen entstehenden Mehrkosten werden vom Lieferanten zusätzlich berechnet.
  4. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in technischer Hinsicht endgültig geklärt ist und alle vereinbarten Beistellungen von Rohmaterialien durch den Besteller oder Dritte erfolgt ist. Dazu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Zu höherer Gewalt zählen auch Betriebsstörungen wie z. B.: Feuer, Rohstoff- und Energiemangel, Streiks, Aussperrungen sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim Lieferanten, einem Zulieferer oder dessen Unterlieferer eintreten.
  6. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

Lieferungen

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk des Lieferanten – auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
  2. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. der diesbezüglichen Mitteilung des Lieferanten auf den Besteller über, sowie des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung des Liefergegenstandes, wenn der Lieferant vertraglich die Anfuhr und Entlastung des Liefergegenstandes übernommen hat.
  3. Die Versendung der Waren/Güter erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Bei beschädigen oder unvollständigen Sendungen ist sofort nach Empfang eine Tatbestandsaufnahme mit dem Transporteur durchzuführen.
  4. Abrufaufträge werden im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten ausgeführt. Sind Abruftermine vereinbart, kann der Lieferant nach Ablauf des Termins Bezahlung der bereitgestellten Mengen verlangen, ohne den Besteller zuvor in Kenntnis gesetzt zu haben. Nimmt dieser die abgerufene/bereitgestellte Menge nicht fristgerecht ab, kann der Lieferer sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und wird nach spätestens 1 Jahr Einlagerung (gerechnet vom Bestelldatum) die Bezahlung der noch nicht abgenommenen Abrufmenge verlangen und die Waren auch ohne Aufforderung an den Besteller liefern.
  5. Mehr- oder Minderlieferung (Stückzahl +/- 10%) im üblichen Rahmen gelten als vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.

Zahlungsbedingungen

  1. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferanten innerhalb 30 Kalendertagen ohne jeden Abzug zu begleichen. Bei Zahlungen, die spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen bar, durch Scheck oder Überweisung erfolgen, wird ein Skonto von 2% eingeräumt. Etwa jeweils entsprechend gesonderter Vereinbarung geschuldete An- oder Ratenzahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug vom Besteller zu bezahlen.
  2. Alle Zahlungen dürfen nur unmittelbar an den Lieferanten oder an einen von dem Lieferanten Beauftragen, der einen Sonderausweis zum Inkasso besitzt, geleistet werden.
  3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen. Diskontspesen und Kosten hat der Besteller auf Anforderung sofort ohne Abzug zu zahlen.
  4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Objekten ab 5.000,00 EUR Auftragswert eine Anzahlung in Höhe von 50% zu verlangen. Die Restzahlung wird nach Lieferbereitschaft/Abnahme fällig.
  5. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen wie z. B.: Zahlungsschwierigkeiten durch erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Vergleichs- und/oder Konkursverfahrens oder sonstigen Gründen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Umstände, die dem Lieferanten nach Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zu Folge, ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechselzahlungen oder eine getroffene Ratenzahlungsvereinbarung. Der Lieferant ist in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hieraus entstandenen Schaden zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit. Bei nachgewiesener, vorsätzlicher Zahlungsunwilligkeit haftet der Besteller mit seinem Privatvermögen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen.
  6. Der Besteller kann gegen die Forderungen des Lieferanten nur dann mit Gegensprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der Zinsen des Kontokorrentkredites mindestens in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basissatz ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist – diese dann geltend gemacht werden können. Ferner sind sämtliche Mahn und Inkassokosten zu ersetzen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung/Erfüllung sämtlicher/aller seiner Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
  3. Alle vom Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes eingesetzten eigenen Betriebsgegenstände, insbesondere auch Sonderbetriebsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen usf.) bleiben Eigentum des Lieferanten.
  4. An Zeichnungen, Plänen und anderen von Lieferer angefertigten Unterlagen behält sich dieser die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Besteller darf diese Unterlagen Dritten nur nach vorheriger Genehmigung des Lieferanten zugänglich machen.
  5. Der Besteller ist befugt, den Liefergegenstand im üblichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, zu benutzen oder zu verarbeiten.
  6. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung/Benutzung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr unter der Bedingung berechtigt, dass er den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an seinen Abnehmer weiterleitet. Sicherheitsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter, die den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten betreffen, sind diesem unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlich sind. Er tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen.
    Zur Einziehung den an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Der Lieferant behält sich jedoch die selbständige Einziehung der Forderung insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schulden bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
  7. Der Besteller tritt im Falle der Weiterveräußerung die daraus gegenüber dem Käufer entstehenden Forderung bis zur Höhe und zur Sicherung der jeweiligen Forderung des Lieferanten abgetretenen Forderungen, nicht aber zur Abtretung an Dritte, berechtigt, solange der Lieferant diese Ermächtigung nicht wegen Zahlungsverzugs oder wegen eines sonstigen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers widerruft. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller Auskunft über den Bestand der abgetretenen Forderung zu geben und dem Lieferant Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  8. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant nach erfolgter Androhung zur Rücknahme des noch unter seinem Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferant gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

Mängelhaftung/Gewährleistung

  1. Ist der Besteller Kaufmann, sind bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel des Liefergegenstandes, auch etwaige Fehlmengen, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Der Besteller, der nicht Kaufmann ist, hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb 2 Wochen nach erfolgter Lieferung schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gelten nach dem Bekanntwerden versteckter Mängel. Der Besteller verliert seine Gewährleistungsrechte für alle diejenigen Mängel, welche er entgegen den vorstehenden Bedingungen nicht rechtzeitig schriftlich dem Lieferanten mitteilt.
  2. Für nicht erkennbare, später auftretende Materialmängel übernimmt der Lieferant keine Haftung.
  3. Der Lieferant ist nicht gewährleistungspflichtig, wenn der Mangel ausschließlich auf Fehler der vom Besteller gefertigten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen oder auf fehlerhafte sonstige Angaben des Bestellers zurückzuführen ist, es sei denn, dass die Fehler für den Lieferanten offensichtlich waren.
  4. Wird der Lieferant zur Um- bzw. Bearbeitung oder Reparatur von Werkzeugen oder von sonstigen Gegenständen des Bestellers beauftragt oder stellt der Besteller in sonstiger Weise selbst das Material zu den vorgenannten Werkleistungen, so wird keine Gewähr für das Materialverhalten, insbesondere beim Härten übernommen, es sei denn, dem Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
  5. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung/Nacherfüllung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dabei hat der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachbesserungsmöglichkeit oder Ersatzlieferung zu gewähren, andernfalls der Lieferant von jeder Mängelhaftung und Gewährleistungsverpflichtung befreit. Schlägt ein dreimaliger Nachbesserungsversuch oder eine dreimalige Ersatzlieferung fehl oder ist im Einzelfall schon die erste oder eine weitere Nachbesserung oder Ersatzlieferung für den Besteller unzumutbar, so kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Preises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen und gem. §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller kann Schadensersatz statt oder neben der Leistung erst und nur dann verlangen, wenn der Besteller dem Lieferanten eine dreimalige Nachbesserung eingeräumt hat. Weitere Gewährleistungsansprüche sind im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzansprüche, speziell Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
  6. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels.
  7. Für die Haftung des Lieferanten für einen außerhalb des Liefergegenstandes an deren Rechtsgütern des Bestellers verursachten Mangelfolgeschaden ist bei einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn eine fehlende zugesicherte Eigenschaft des Liefergegenstandes gerade bezweckte, den Besteller vor diesem Mangelfolgeschaden zu schützen.
  8. Für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung von Obhutspflichten und von anderen vertraglichen Nebenpflichten herbeigeführt sind, insbesondere bei Verletzung von Beratungspflichten, fehlerhafter Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes und bei Verletzungen von Pflichten bei den Vertagsverhandlungen haftet der Lieferant nicht, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zu Last fällt. Dieses gilt auch dann, wenn der Besteller seinen Schadensersatzanspruch auf den Rechtsgrund der Lieferant insoweit nur dann, wenn vertragswesentliche Pflichten („Kardinalpflichten“) verletzt wurden, die gerade auch bezweckten, die sonstigen Rechtsgüter des Bestellers zu schützen.
  9. Der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischvorsehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
  10. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B.: an deren Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  11. Die Regelung der vorstehenden Absätze 5. und 6. Erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  12. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn an der gelieferten Ware nachträglich vom Besteller oder einem nicht vom Lieferanten autorisierten Dritten Eingriffe vorgenommen wurden.
  13. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Kaufpreis oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem Lieferanten ist nicht statthaft.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten bzw. Konstanz am Bodensee für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (sofern der Besteller Vollkaufmann ist). Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, soweit für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist der Gerichtsstand grundsätzlich der des Lieferanten.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von solchen Kaufverträgen lt. des Haager Abkommen vom 01.07.1964.

Sonstiges

  1. Sollten Klauseln/Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der individuellen vertraglichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages/sonstigen Bestimmungen oder der übrigen Vertragsbedingungen bzw. Vereinbarungen nicht berührt